Leistung und Honorar:
Wer gute Leistung bringt, soll auch sein Lohn empfangen!

 

Warum dieses Buch?

Viele Kollegen kennen das. Nur noch wenige private Krankenversicherungen erstatten den Patienten ihre Kosten beim Heilpraktiker. Und dann gibt es viel Ärger bei der Anerkennung der Leistungen.

Leistung und Honorar gibt dem Heilpraktiker Antworten auf viele Fragen und Empfehlungen für erfolgreiche Rechnungsstellung und orientiert sich dabei am weit verbreiteten »Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker«, kurz »GebüH«.

Wie wichtig Leistung und Honorar für den Heilpraktiker ist, zeigt auch, dass dieses Werk 1987 erstmals erschien und sich heute bereits in der 8. Auflage befindet, wobei die Vorgängerauflage zuvor restlos vergriffen war. Obwohl uns in diesem Bereich keine direkte Marktuntersuchung bekannt ist, hören wir von Buchhandlungen immer wieder: „Sie haben doch den Marktführer“. Und im HP-Journal 7/2002 heißt es: „Dieser Standardleitfaden gehört wie etwa die Rote Liste® zur Pflichtbibliothek und sollte stets griffbereit sein”

Werner Vogt erklärt diesen Erfolg so: „Ich habe das Werk eigentlich schon zum Beginn meiner 50 jährigen Praxistätigkeit begonnen, weil ich mit der GebüH, dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, allein wenig anfangen konnte. Da es sich bei der GebüH ja nicht um eine Gebührenordnung wie bei der ärztlichen GOÄ handelt, sondern um eine unverbindliche Preisempfehlung, ist Ihre Anwendung sehr komplex. Dies gilt sowohl für die Abrechnung erbrachter Leistungen wie auch für den juristischen Umgang mit der GebüH im Streitfall.

Dazu kommt, dass die Fortentwicklung des Honorar-Rechts und die Gesundheitspolitik immer wieder zu Änderungen führen, die eine neue Auflage von Leistung und Honorar erfordern. Will der Heilpraktiker diese Einflüsse aus Recht und Politik auf seine Abrechnung verstehen, so muss er wissen, auf welchen rechtlichen und sachlichen Grundlagen seine Honorarmöglichkeiten beruhen und wie und warum sie sich ändern können. Nicht nur gesetzliche Vorgaben spielen dabei eine wichtige Rolle, sondern  Modifizierungen, die auf gerichtlichen Urteilen beruhen sowie die Vertragsgestaltung der privaten Krankenversicherungen. Dies führt immer wieder zu einer Komplizierung der Abrechnungsverhältnisse, vor allem wenn es um die Rückerstattung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen geht. Der Grund ist in vielen Fällen, dass man im GebüH zwar einen Orientierungsrahmen hat und doch in Schwierigkeiten kommt, wenn man ihn unbesehen anwendet.“

Werner Vogt muss es wissen. Denn er war als Verbandspolitiker gemeinsam mit Klaus Schwarzbach in führender Position an den Verhandlungen mit dem Kartellamt über die GebüH beteiligt. Beide konnten ihr Ende verhindern. Auch als längjähriges Mitglied des Bundesgesundheitsrats - als einziger Heilpraktiker - hatte er direkten Zugang zu vielen wichtigen Informationen, die in Leistung und Honorar ihren Niederschlag gefunden haben.

 

Was ist neu in der 8. Auflage?

  •     Auswirkungen der Gesundheitsreform auf die Abrechnungsmöglichkeiten,
  •     Berechnungsbeispiele für Behandlungsmöglichkeiten, die sowohl der Prophylaxe als auch der Krankheitsbehandlung dienen,
  •     Auflistung von Zusatzversicherungen, die HP-Leistungen einschließen und in welcher Höhe,
  •     Integration des neuen Mahnrechts in die entsprechenden Kapitel,
  •     Einarbeitung der neuesten GOÄ und ihrer Auswirkungen auf die Anerkennung bei der Abrechnung,
  •     Neues Kapitel mit Musterformularen,
  •     Zusätzliches Stichwortverzeichnis zum schnelleren Finden.
  •     Ausweitung des Umfangs von 180 auf 236 Seiten,
  •     Stabiler Preis durch neue Produktionsmethoden.

 

Leistung und Honorar gibt Antworten auf viele Fragen der täglichen Abrechnungspraxis

Leistung und Honorar ist für den Heilpraktiker als Rechnungsstellungs-Hilfe konzipiert, die ihm die Orientierung in einem Dschungel komplexer Rahmenbedingungen ermöglicht. Dieser Orientierung dient ebenso das Grundgerüst der in diesem Werk behandelten Fragestellungen:

  • Was unterscheidet das GebüH von der GOÄ?
  •     Warum ist der Heilpraktiker zur gesetzlichen Krankenkasse nicht zugelassen?
  •     In welchem Rechtsverhältnis steht der Heilpraktiker zu seinem Patient?
  •     Was ist ein „angemessenes Honorar“?
  •     Was unterscheidet den Privatpatienten vom Privatversicherten?
  •     Wonach rechnen die privaten Krankenversicherungen und die staatlichen Beihilfestellen Ihre Rechnung ab, nach dem GebüH oder der GOÄ?
  •     Was bedeutet der Begriff: „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“ ?
  •     Was passiert, wenn ein Privatversicherter Ihre Rechnung nicht anerkannt bekommt und bei seiner Versicherung deshalb Einspruch erhebt?
  •     Was gehört zu einer eingehenden, das gewöhnliche Maß übersteigenden Untersuchung und was zu einer Beratung?
  •     Wie ist es mit der Repertorisation im Sinne der klassischen Homöopathie?
  •     Wie rechnen Sie das Kilometergeld bei einem Hausbesuch ab? Wie ist es mit einer Beratung außerhalb der Sprechstunde?
  •     Was gehört zu einem Blutstatus?
  •     Wie rechnet man Spritzen ab?


All dies beantwortet die 8. Auflage von Leistung und Honorar auf der Basis der gegenwärtig bestehenden Rechtsverhältnisse und Möglichkeiten. Dabei gibt es auch einen Hinweis auf mögliche Entwicklungen im Gesundheitsbereich, die nicht spurlos am Heilpraktiker und seinen Berechnungsmöglichkeiten vorbeigehen werden.

 

Beispiel für Leistung und Honorar in der Fachpresse

Der folgende Beitrag erschien 2003 im Natur-Heilkunde-Journal:

Leistung und Honorar
 
So lautet der Titel des Buches unseres Seniorkollegen Hp Werner Vogt. Aus der Erfahrung einer 50-jährigen Praxistätigkeit gibt er uns einen Leitfaden für die Liquidation. Inzwischen ist die 7. Auflage erschienen. Ich kann der Kollegenschaft nur raten, dieses Buch zu lesen und danach zu handeln. Im Vorwort fragt sich der Kollege Vogt, ob der Titel nicht auch «Honorar für Leistung‘ lauen könnte. Mir gefiele dieser Titel noch besser, denn die Leistung, die wir erbringen, sollte gebührend honoriert werden.

Damit wären wir bereits beim GebüH. In diesem Buch ist es in Euro umgerechnet nach dem Vorschlag der DDH, das heißt, alle Positionen sind geringfügig um einige Cents angehoben. Hier soll nicht erneut diskutiert werden, ob die dilettantische Flickschusterei, die bestenfalls nur »Peanuts« bringt, sinnvoll war. Aber es sei erlaubt, darauf hinzuweisen, dass unser GehüH 85 vom Kartellamt nur geduldet war und ist. PKV und die Beihilfestellen der Länder haben freiwillig auf dieser Basis reguliert. Ob sie jetzt eine Preiserhöhung anerkennen, bleibt abzuwarten. Ohne Risiko ist dagegen eine korrekte Umrechnung in Euro nach dem amtlichen Kurs. Wir setzen uns damit auch nicht dem Verdacht aus, dass für uns der Euro ebenfalls ein Teuro ist.


Sicherlich mauen wir unsere in 17 Jahren gestiegenen Kosten irgendwie abfangen. Da jede Praxis ein kleiner Wirtschaftsbetrieb ist, muss so kalkuliert werden, dass man sich in der Gewinnzone befindet. Jeder Behandler sollte die Kosten seiner Praxisstundekennen.
Der Kollege Hp Norbert Hermann, Bochum befürchtet in seinem Vortrag auf dem HP-Tag in Düsseldorf, dass wir mit Liquidationen nach dem GebüH unsere Kosten nicht decken könnten. Entweder müsse von den Patienten zugezahlt oder hinzugelogen werden. Mit letzterem würden wir dann allerdings eine strafbare illegale Handlung begehen, die niemand von uns verlangen kann.

Eine große Hilfe dagegen wäre es, wenn wir die Leistungsverweigerung der PKV vermeiden könnten. Auch dazu finden wir hilfreiche Anmerkungen beim Kollegen Vogt »Gutachter sollte ein Hp sein, der sich an allen Hp-spezrfischen Heilverfahren auskennt und von seinem Verband vorgeschlagen wird«.
 
Damit ist sicherzustellen, dass der PKV nur wirklich kompetente Hp als Gutachter vorgeschlagen werden, auf deren neutrale Beurteilung Verlass ist. 
Die wirklich zwingende Frage zu diesem Thema ist doch der überprüft die Qualifikation von „Gutachtern“, die bis heute unsre Liquidationen verschlechtern, und wer kontrolliert, ob sie neutral, objektiv und fachkompetent urteilen?


Der Kollege Vogt beklagt ebenfalls, dass der Gutachter zunächst für den Behandler an anonym bleibt, so dass dieser nicht erfährt, von wem und wie seine Arbeit beurteilt wurde und dazu nicht Stellung nehmen kann  (sieh Kap. 6 Seite 79). Erst wenn der Patient nach § 178 m VVG das „Gutachten“ anfordert oder vor Gericht geht, kommt Licht in das Dunkel. Aber leider sind nur die wenigsten Versicherungsnehmer gewillt, um eine verweigerte Leistung zu prozessieren.


Die im Auftrage der PKV angefertigten Gutachten dürfen keine diskriminierende Bewertung enthalten. Eigentlich ist nur festzustellen, ob im Rahmen des GebüH liquidiert wurde und ob Diagnose und Therapie über einstimmen, damit die jeweilige Versicherung die Höhe der Leistung festsetzen kann. Keineswegs kann man damit aber eine Ablehnung wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit begründen. Der „Gutachter“ kann nur nach Aktenlage zu diesem Ergebnis auch nicht kommen. Damit würde er bereits seine Kompetenz überschreiten. Ebenso kann er nicht darüber befinden, ob eine parenterale Therapie grundsätzlich durch eine orale zu ersetzen ist. Das würde bereits die Grenze der Objektivität überschreiten. Die sehr sachliche Stellungnahme des Kollegen Vogt (Kap. 6 S. 80/81) zu diesem problematischen Thema trifft den Nagel auf den Kopf. Jedem zugelassenen Hp ist grundsätzlich eine korrekte Liquidation zuzutrauen, die das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigt.  Ebenso ist im zuzutrauen, dass er nach einer gründlichen Diagnose in der Lage ist, die passende Therapie zu wählen. Es ist dann sein gutes Recht, dass er für seine Leistung das entsprechende Honorar bekommt.


Wilfried Pieper

Das Buch:

Standard Leitfaden zum Umgang mit dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

 

Titel: Leistung und Honorar
Autor: Werner Vogt
ISBN: 3-929580-01-2
Verlag: HV PRINT Verlag
Ausführung:

Broschur, Klebebindung, 236 Seiten A5 

Gewicht: 0.34 Kilogramm